Aktuelles zur amtsangemessenen Versorgung und Kostendämpfungspauschale

Mögliche Ansprüche auf amtsangemessene Versorgung sind aufgrund des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung noch im Haushaltsjahr 2023 geltend zu machen. Wir empfehlen unseren pensionierten Mitgliedern weiterhin – sofern noch nicht in den Vorjahren geschehen – einen entsprechenden Antrag noch in diesem Jahr zu stellen.

Weiterhin empfehlen wir allen Betroffenen, denen aufgrund der aktuellen Regelung des § 15 Abs. 1 BVO eine höhere Kostendämpfungspauschale als in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung abgezogen wurde, gegen noch nicht bestandskräftige Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist insoweit Widerspruch einzulegen und eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.

Entsprechende Antragsmuster können Sie bei Ihren regionalen Vorsitzenden oder der Landesgeschäftsstelle erhalten.