Durch das sogenannte Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde, soll die Pflege in mehreren Schritten reformiert werden. Dabei werden Leistungen und Ansprüche verbessert.
Gesetzliche Pflegepflegeversicherung:
- Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.
- Leistungen für die häusliche Pflege steigen
Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
- Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
- Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
- Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.
Übersicht über die Änderungen im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg
Die Beihilfeverordnung (BVO) mit Wirkung vom 01.01.2024 geändert:
1. Anpassung der nachfolgenden Höchstbeträge (zu Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit):
Beträge für die nachfolgenden Pflegearten werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:
a. Pflegesachleistungen (§ 9b Absatz 1 BVO):
· Pflegegrad 2: 761,00 EUR
· Pflegegrad 3: 1.432,00 EUR
· Pflegegrad 4: 1.778,00 EUR
· Pflegegrad 5: 2.200,00 EUR
b. Pflegegeld (§ 9b Absatz 2 BVO):
· Pflegegrad 2: 332,00 EUR
· Pflegegrad 3: 573,00 EUR
· Pflegegrad 4: 765,00 EUR
· Pflegegrad 5: 947,00 EUR
c. Kombinationspflege (§ 9b Absatz 3 BVO):
· Pflegegrad 2: 761,00 EUR
· Pflegegrad 3: 1.432,00 EUR
· Pflegegrad 4: 1.778,00 EUR
· Pflegegrad 5: 2.200,00 EUR
d. Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 9e BVO):
Vollstationär:
· Pflegegrad 2: 266,00 EUR (unverändert)
· Pflegegrad 3: 549,00 EUR
· Pflegegrad 4: 733,00 EUR
· Pflegegrad 5: 908,00 EUR
Teilstationär:
· Pflegegrad 2: 133,00 EUR (unverändert)
· Pflegegrad 3: 274,50 EUR
· Pflegegrad 4: 366,50 EUR
· Pflegegrad 5: 454,00 EUR
2. Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 9d Absatz 1 bis 3 BVO):
Es wird ein gemeinsamer Jahresbetrag für Aufwendungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingeführt.
Pflegebedürftige Personen haben künftig Anspruch auf einen die beiden o. g. Pflegearten umfassenden gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539,00 Euro.
Bei einer Kurzzeitpflege ist weiterhin der Selbstbehalt nach § 9f Absatz 3 BVO für die Aufwendungen der Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosen zu berücksichtigten.
3. Digitale Pflegeanwendungen (§ 9k BVO):
Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a SGB XI sowie ergänzende Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a SGB X können monatlich bis zu 50,00 EUR als beihilfefähig anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass die digitale Pflegeanwendung in dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorhanden ist.
Eine separate ärztliche Verordnung ist nicht notwendig.
4. Häusliche Krankenpflege bei Pflegegrad 1 bzw. keine Pflegebedürftigkeit (§ 6 Absatz 1 Nr. 7 BVO):
Ist eine häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit oder Pflegegrad 1 vor, sind die Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege, welche ab 01.01.2024 entstehen, bis zu 3.539,00 EUR pro Kalenderjahr beihilfefähig.
5. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 9d Absatz 4 BVO):
Pflegebedürftige Personen haben ab dem 01.07.2024 Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung von deren pflegende Person in Anspruch genommen werden.
Die Versorgung der pflegebedürftigen Person muss jedoch nicht zwingend in der Einrichtung erfolgen, in welcher die pflegende Person die medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, sondern kann z. B. auch in einem nahegelegenen Pflegeheim erfolgen.
Folgende Aufwendungen der pflegebedürftigen Person können entsprechend § 42a Absatz 3 SGB XI als beihilfefähig anerkannt werden:
· die pflegebedingten Aufwendungen,
· die Aufwendungen für die Betreuung,
· die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege,
· die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts nach § 9f Absatz 3 BVO),
· die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen,
· Fahr- und Gepäcktransportkosten, auch für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
Aufwendungen für etwaige Vergütungszuschläge nach § 9f Absatz 1 Satz 3 und 5 BVO sind dagegen nicht beihilfefähig.
Für die Leistungen der medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der pflegenden Person ist grundsätzlich die Krankenversicherung der pflegenden Person zuständig, sofern die pflegende Person nicht selbst beihilfeberechtigt ist
Bundesbeihilfeverordnung:
Das Bundesministerium des Innern hat bereits Vorgriffsregelungen (Az.: D6.30111/1#10) zum Beihilferecht des Bundes auf Grund des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) und des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG Vorgriffregelung) erlassen, die ab dem 01.01.2024 gelten.