Beihilfeänderungen 2023

Die neuen Beihilfebemessungssätze ab dem 01. Januar 2023.

(§ 14 Absatz 1 Beihilfeverordnung – BVO)

  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern erhalten einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
  • Berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner erhalten einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
  • Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.

Die geänderten Beihilfebemessungssätze gelten für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2023 entstehen (Behandlungsdatum).. 

Ehegatten sind berücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen.

Behandlung in Privatkliniken.
(= nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser; § 7 Absatz 7 BVO)
Die Beihilfe begrenzt die Beihilfefähigkeit für eine stationäre Behandlungen in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus beitragsmäßig!
Durch die aktuellen Änderungen der Beihilfeverordnung ändern sich nach § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BVO die beihilferechtlichen Berechnungsgrundlagen von Behandlungen in Kliniken, die ihre Leistungen nicht mit DRG-Fallpauschalen abrechnen können. Beispiele: psychosomatische oder psychotherapeutische Kliniken. Bisher beihilfefähige Tagessätze werden durch die Neuregelung zum 01. Januar 2023 ersetzt. Weitere Informationen hierzu erhältst du vom Landesamt für Besoldung. 

Außerklinische Intensivpflege.

(§ 6 Absatz 1 Nummer 12 BVO)

Personen, die die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft – oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft – benötigen, haben einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege und haben einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ab dem 01. Januar 2023 ist die schriftliche Verordnung durch einen besonders spezialisierten Arzt die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Anwendungen.

Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 39,00 Euro pro Stunde gelten als angemessen. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 BVO hingegen, sind nicht beihilfefähig, genauso wenig wie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.

Digitale Gesundheitsanwendungen.(§ 6 Absatz 1 Nummer 11 BVO)

Die Beihilfe geht mit der Zeit und erkennt nun digitale Gesundheitsanwendungen – Apps oder browserbasierte Anwendungen) zur Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen sind als beihilfefähig an. Sie müssen allerdings von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten verordnet werden.

Außerdem müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen sein und die dort entsprechenden Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzungen zur Anwendung erfüllen.

Übernommen werden die Kosten für die Standardversion. Aufwendungen für Zubehör sind nur dann beihilfefähig, wenn sie zwingend erforderlich sind und nicht den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (Beispiel: Kopfhörer oder eine digitale Waage).

Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für das zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen erforderliche Endgerät (z.B. Smartphone oder Computer bzw. Laptop), sowie die Kosten für den Betrieb auf einem Zweitgerät (Mehrfachbeschaffungskosten zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten). Dies gilt auch für Lizenzgebühren, wenn eine teurere Version einer Lizenz die Nutzung auf mehreren Endgeräten erlaubt.

Kieferorthopädische Leistungen.

Anwendungen für kieferorthopädische Leistung sind beihilfefähig, wenn die

A. Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines
B. vorzulegenden Heil- und Kostenplans
C. für den gesamten Behandlungszeitraumvon der Beihilfestelle festgestellt wird und die Person
D. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

E. bei einer Person, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopödische Behandlung erfordert oder wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist.
Eine Behandlung aus ästhetischen Gründen ist nicht beihilfefähig.

Beihilfeverordnung – Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (landbw.de)

Informationen über die Änderungen im Beihilferecht ab 01.01.2023.pdf