Kostendämpfungspauschale BW

Mit Urteil vom 21. März 2024, Az. 5 C 5.22, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Einzelfall entschieden, dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg – BVO) unwirksam ist.
Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung. Dabei hat das BVerwG die Regelung in Baden-Württemberg nicht allgemein für unwirksam erklärt. Die Entscheidung des Gerichtes bewirkt nicht, dass die betreffende Regelung ab sofort nicht mehr anzuwenden ist. Die Beihilfestellen sind in ihrem Verwaltungshandeln an die BVO und die einschlägigen Rechtsgrundlagen gebunden.

Zwischenzeitlich liegt der Entscheidungswortlaut vor. Die schriftlichen Urteilsgründe werden vom Ministerium für Finanzen ausgewertet und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle nach baden-württembergischem Recht beihilfeberechtigten Personen sowie für anhängige Widersprüche bewertet. Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann.
Erst danach werden das Landesamt für Besoldung und Versorgung und der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg sachgerecht über bereits eingelegte und noch eingehende Widersprüche entscheiden.

Soweit die Kostendämpfungspauschale weiterhin in einem Beihilfebescheid festgesetzt wird, empfehlen wir im Hinblick auf die einbehaltene Kostendämpfungspauschale fristgerecht Widerspruch einzulegen. Einen entsprechenden Musterwiderspruch können Mitglieder bei der Landesgeschäftsstelle erhalten.